A. Sachverhalt
Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe eines seit 1952 betriebenen - überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Militärflughafens; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen Flugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut. Die Kläger begehren von der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heutige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
B. Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellt seiner Entscheidung zusammenfassend folgenden Leitsatz voran: Wer in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen.
Das Oberlandesgericht verneinte einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff mit der Begründung, da der Flugplatz bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.
In einem früheren Urteil hatte der Bundesgerichtshof einen Fall entschieden, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte (BGHZ 129, 124). Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde die betreffende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehenden Bauvorhabens festgelegt. Auf die Existenz eines förmlich festgelegten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbundenen, Lärmschutzbereichs kommt es aber schon deshalb nicht entscheidend an, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.6.2006, Az.: III ZR 253/05
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