1. Vorgeschichte
Über 200 Anlieger der nur zum Gütertransport genutzten Bahnstrecke zwischen Oberhausen und Hamm wehren sich gemeinsam seit mehr als sieben Jahren gegen den Lärm der Güterzüge, der nachts die Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs überschreitet.
Das Landgericht Bochum hatte den sechs Musterklägern recht gegeben und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet. Dagegen sind sowohl die Muster Kläger mit dem Ziel von aktive Maßnahmen des Schallschutzes als auch die unterliegende Gruß Deutsche Bahn Netz AG in Berufung gegangen.
Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Hamm hatte in den Wohnräumen der Musterkläger im Jahr 2016 einen Ortstermin mit einer Verhörung des Bahnlärms durchgeführt.
2. Beweisbeschluss
Das Oberlandesgericht hat nunmehr einen ergänzenden Beweisbeschluss erlassen. Das Gericht beauftragt den schon erstinstanzlich mit der Berechnung des Bahnlärms beauftragten Gutachter damit, alle aktuell in der Fachliteratur diskutierten Maßnahmen zur Minderung des Lärms von Bahnstrecken fachlich auf ihre Effekte und insbesondere auch zu deren kombinierten Einsatz zu bewerten. Dazu will zählen auch die von dem Sachverständigen Professor Hecht in seinem aktuellen Gutachten bewerteten Maßnahmen.
3. Bewertung
Der Bevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke, bewertet dies als wichtigen Teilerfolg auf dem Weg zu aktiven Maßnahmen des Schallschutzes.
Er freut sich insbesondere darüber, dass das Gericht auch eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit der Güterzüge als kurzfristig realisierbare Maßnahme zur Minderung des Lärms in die Handlungsstrategien einbezieht.
Die Beweisbeschluss wird auch für zahlreiche durch Rechtsanwalt Möller geführte parallele Klageverfahren bei den Landgerichten zwischen Duisburg und München ein Orientierungsmaßstab sein.
Zu den Kosten der Maßnahmen hatte das Gericht bereits in der letzten Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass hier ein großzügiger Maßstab geboten sei, weil Eigentümer der Deutschen Bahn Netz AG die Bundesrepublik Deutschland sei, bei der eine finanzielle Leistungsfähigkeit weitergehend als bei der DB zu bejahen sei.
4. Zeitperspektive
Mit den Ergebnissen des Gutachtens ist im Herbst 2017, mit einem Urteil im Jahr 2018 zu rechnen.
Autor: Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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