Das OLG Düsseldorf sieht in der Regelung, dass der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt, ein „Leitbild des Gesetzes" und bewertet eine Abweichung hiervon in Formularverträgen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 1 VOB/B als unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die VOB hält einer Inhaltskontrolle nur dann stand, wenn die VOB/B insgesamt ohne in den Kernbereich des Schuldrechts dringende abweichende Regelung vereinbart wird.
OLG Düsseldorf Urteil Az. 5 U 102/02
Autor: Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht